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STATUTEN

ZVR-Zahl: 320887085

Soweit in diesen Statuten auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Wiener Internationale Akademie für Ganzheitsmedizin“ und wird im folgenden kurz Akademie genannt. Der Verein kann die Namenskurzform „GAMED“ verwenden.
(2) Die Akademie hat ihren Sitz in Wien, ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich sowohl auf das Bundesgebiet der Republik Österreich als auch auf das Ausland. Sie ist berechtigt, Zweigstellen und Zweigvereine in den Bundesländern zu errichten.

§ 2 - Zweck
Die Akademie, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt als Kompetenzzentrum für Fragen der Gesundheit und der Integrativen Medizin ausschließlich und unmittelbar die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Erwachsenenbildung dienenden Lehre im Bereich der Ganzheitsmedizin, wobei unter „Ganzheitsmedizin“ im Sinne der Akademie alle Sparten der Medizin und Integrativen Medizin, sowohl naturwissenschaftliche als auch komplementäre Methoden der Erfahrungsheilkunde unter besonderer Berücksichtigung aller körperlichen, psychischen und geistigen Bereiche des Menschen in Gesundheit und Krankheit verstanden werden. Besondere Bedeutung kommt dabei der Gesundheitsvorsorge bzw. individuellen und betrieblichen Gesundheitsförderung/ Prävention zu.

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den folgenden Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Zu den ideellen dem Vereinszweck dienenden Mitteln gehören:
(a) die Durchführung von wissenschaftlichen und/oder der Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau dienenden Lehrgängen, Vorlesungen, Seminaren, Arbeitskreisen, Kongressen, Symposien und Kursen
(b) die Durchführung von Forschungsvorhaben sowie sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen
(c) die wissenschaftliche Verarbeitung und Auswertung von Diagnosen und Behandlungsmethoden
(d) das Erstellen und die Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen
(e) die nationale und internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen im Bereich der Ganzheitsmedizin
(f) der wissenschaftliche Informationsaustausch im Bereich der Ganzheitsmedizin.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Zweckes der Akademie sollen aufgebracht werden durch:
(a) Mitgliedsbeiträge;
(b) Zuwendungen für die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Forschungsvorhaben, Untersuchungen, Auswertungen,
(c) Zuwendungen für das Erstellen und die Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen ;
(d) private und öffentliche Fördergelder (Subventionen);
(e) Spenden;
(f) Erträgnisse aus Gutachten, Publikationen, Dokumentationen, Veranstaltungen, Forschungsvorhaben, Untersuchungen, Auswertungen und sonstigen Leistungen;
(g) sonstige Zuwendungen (Vermächtnisse, Schenkungen).
(4) Die Mittel der Akademie dürfen nur für die in diesen Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Akademie dürfen keinen Gewinn und in ihrer bloßen Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Akademie erhalten. Im Fall der Beendigung ihrer Mitgliedschaft und im Fall der freiwilligen oder behördlichen Auflösung der Akademie dürfen Mitglieder keine Mittel aus dem Vereinsvermögen erhalten. Niemand darf durch dem Vereinszweck fremde Verwaltungsauslagen oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitglieder – Arten , Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der Akademie als Verein gliedern sich in ordentliche, außerordentliche; fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Mitgliedswerber werden durch zwei ordentliche Vereinsmitglieder in die Akademie eingeführt.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Außerordentliche Mitgliedswerber können einen Aufnahmeantrag mit wissenschaftlichem Lebenslauf an den Vorstand stellen; in diesem Fall bedarf es keiner Einführung gemäß vorstehendem Abs 2.
Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit.
Das über die Aufnahme entscheidende Vereinsorgan kann die Aufnahme eines Mitgliedswerbers ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(4) Ordentliche Mitglieder können Ärzte werden, die Ganzheitsmedizin praktizieren, erforschen und/oder lehren oder besonderes Interesse an der Ganzheitsmedizin bezeugen. Sie beteiligen sich voll an der Arbeit der Akademie.
(5) Außerordentliche Mitglieder können Akademiker werden, die Ganzheitsmedizin erforschen und/oder besonderes Interesse an der Ganzheitsmedizin bezeugen.
(6) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengemeinschaften werden, die den Vereinszweck durch finanzielle oder sonstige Zuwendungen im Sinne § 3 Abs 3 dieser Statuten fördern, jedoch nicht die Rechte und Pflichten von ordentlichen Mitgliedern haben.
(7) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Akademie und ihre Zwecke besondere Verdienste erworben haben. Mit der Wahl zur Ehrenmitgliedschaft erlischt eine allfällige frühere ordentliche Mitgliedschaft.
(8) Die Mitgliedschaft wird beendet:
1. durch den Tod
2. durch Austritt mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines jeden Kalenderjahres mindestens zwei Monate vorher;
3. durch Ausschluss.
Der Vorstand kann ein ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied und die Generalversammlung kann ein Ehrenmitglied, das seine Mitgliedspflichten grob verletzt, ein unehrenhaftes oder grob anstößiges Verhalten setzt, die Akademie geschädigt hat sowie aus jedem anderen wichtigen Grund ausschließen. Das Mitglied hat Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung auf Ausschluss schriftlich oder mündlich gehört zu werden. Dem Erfordernis des Gehörs ist Genüge getan, wenn das auszuschließende Mitglied zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme aufgefordert, diese innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist von zumindest 14 Tagen nicht abgibt.
Das Verfahren zum Ausschluss wird durch den Vorstand eingeleitet. Das ausgeschlossene ordentliche, außerordentliche oder fördernde Mitglied kann binnen 30 Tagen ab Zugang des Ausschlusses schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung erheben, die darüber endgültig entscheidet.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied wird zur Teilnahme an den Versammlungen, Tagungen und sonstigen Aktivitäten der Akademie eingeladen und ist berechtigt, daran teilzunehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(2) Jedes ordentliche Mitglied, jedes außerordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und hat das aktive und passive Wahlrecht in die Organe der Akademie. Jedes ordentliche Mitglied, jedes außerordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten und die Beschlüsse der Organe der Akademie zu beachten sowie die Interessen der Akademie zu wahren. Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten oder vereinbarten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 6 - Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Mit fördernden Mitgliedern kann der Vorstand einen Mitgliedsbeitrag vereinbaren oder ihnen die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit erlassen.
(3) Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand ordentliche und außerordentliche Mitglieder von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreien.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Bezahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb einer vom Vorstand festgesetzten Frist, so ist dies ein Ausschließungsgrund gemäß § 4 Abs 8 Z.3.
(5) Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 7 - Organe der Akademie
(a) Mitgliederversammlung;
(b) Vorstand;
(c) Präsidium;
(d) Wissenschaftlicher Beirat;
(e) Rechnungsprüfer;
(f) Schiedsgericht;
(g) Administrative Geschäftsführung.

§ 8 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 5 Abs 2 dieser Statuten.
Die Übertragung des Stimm- bzw. Wahlrechtes auf ein anderes ordentliches, außerordentliches oder Ehrenmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand längstens binnen eines Monats einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält, wenn es 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt oder wenn es die Rechnungsprüfer verlangen.
(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich. Sie hat zumindest einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Angabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung sowie mit einem Hinweis auf die Beschlussfähigkeit zu erfolgen.
§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung und deren Beschlussfassung vorbehalten sind:
1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses des Kassiers, des Überprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer, der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des (freiwilligen) Jahresabschlusses der Akademie sowie die Entlastung des Vorstandes.
2. Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresvoranschlages.
3. Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
4. Die Wahl, Bestellung und Enthebung des Präsidenten und der anderen Vorstandsmitglieder.
5. Die Wahl, Bestellung und Enthebung der Vizepräsidenten.
6. Die Wahl, Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer bzw. der Abschlussprüfer gemäß § 22 Abs 2 Vereinsgesetz 2002.
7. Die Wahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates.
8. Die Aufnahme und der Ausschluss von Ehrenmitgliedern.
9. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand.
10. Die Beschlussfassung über Statutenänderungen.
11. Die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und/oder Rechnungsprüfern mit der Akademie.
12. Die Entscheidung über Berufungen ordentlicher, außerordentlicher und fördernder Mitglieder im Verfahren wegen Ausschluss aus der Akademie.
13. Die Beschlussfassung über eine freiwillige Auflösung der Akademie.
14. Die Beschlussfassung über Verwendung des Vermögens im Falle der freiwilligen Auflösung bzw. bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes.
15. Die Beschlussfassung über sonstige an die Mitgliederversammlung gestellte Anträge.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der jeweilige Präsident, im Verhinderungsfalle einer der beiden Vizepräsidenten. Wenn auch diese verhindert sind, führt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Schriftführer hat ein Protokoll unter Angabe der Zahl der anwesenden Mitglieder Hinweis auf die Beschlussfähigkeit (Beschlussfähigkeit in § 9 Abs 4 dieser Statuten) und Inhalt der Beschlüsse einschließlich des Stimmenverhältnisses zu führen.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Mitgliederversammlung nur dann zur Erörterung und Abstimmung gelangen, wenn sie in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen und die Mitgliederversammlung sich mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen für ihre Behandlung ausspricht. Ausgenommen davon sind Anträge auf Statutenänderung oder Auflösung der Akademie.
(4) Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit diese Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung der Akademie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

§ 10 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dessen Stellvertreter und höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder müssen Ärzte sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern der Akademie mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählt. Auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl geheim erfolgen.
(2) Der Präsident vertritt die Akademie nach außen und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden zusammen das Präsidium.
(4) Der Kassier (sein Stellvertreter) ist für Rechnungswesen der Akademie verantwortlich und hat den Jahresvoranschlag sowie den Rechnungsabschluss zur Überprüfung durch die Rechnungsprüfer und zur Entgegennahme und Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vorzubereiten.
(5) Der Schriftführer (sein Stellvertreter) hat über alle Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen.
(6) Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl bzw. Wiederbestellung ist möglich.
(7) Rechtsverbindliche Urkunden werden namens der Akademie vom Präsidenten bzw. im Falle der Verhinderung vom Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gefertigt.

§ 11 - Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte aufgrund der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Geschäftsordnung. Er verfügt über die Geldmittel der Gesellschaft. Im besonderen obliegt dem Vorstand auch:
1. die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung zur Vorlage und Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung;
2. die Beschlussfassung über die Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern der Akademie;
4. die Antragstellung an die Mitgliederversammlung auf Aufnahme oder Ausschluss eines Ehrenmitglieds;
5. die Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (samt Vermögensübersicht) bzw. des (freiwilligen) Jahresabschlusses, des Jahresvoranschlages und des Finanzierungsplanes;
6. die Beschlussfassung über die zum Vereinszweck gehörenden Mittel wie insbesondere über die Durchführung von Veranstaltungen, Forschungsvorhaben, Untersuchungen, Auswertungen und anderen Aktivitäten;
7. die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von administrativen Geschäftsführern der Akademie sowie von anderen Dienstnehmern der Akademie;
8. die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Der Vorstand nimmt darüber hinaus alle Aufgaben und Befugnisse wahr, die durch diese Statuten nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
(3) Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen. Er muss auch auf Wunsch eines Vizepräsidenten oder dreier Vorstandsmitglieder vom Präsidenten einberufen werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind, sowie solche, die sich auf die Aufnahme bzw. den Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen oder fördernden Mitgliedern beziehen, müssen dem Vorstand vom Präsidium vorgeschlagen werden.
(5) Zu den Vorstandssitzungen werden der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates sowie die (allenfalls bestellte) administrative Geschäftsführung ohne Stimmrecht beigezogen. Fallweise können auch andere Experten kooptiert werden.

§ 12 - Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat setzt sich aus mindestens sieben und höchstens 19 Mitgliedern zusammen und wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählt. Bei der Auswahl der Mitglieder ist Sorge zu tragen, dass sie möglichst viele medizinische Anschauungen und Richtungen repräsentieren.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal jährlich und auf Ersuchen des Vorstandes zusammen.
(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, der das Recht hat, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes der Akademie teilzunehmen. Er hat die Aufgaben, Beschlüsse, Wünsche und Ziele des Wissenschaftlichen Beirates an den Vorstand zur Besprechung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung heranzutragen.
(4) Die Beschlussfähigkeit des Wissenschaftlichen Beirates ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(5) Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen wissenschaftlichen und medizinischen Fragen, insbesondere bei der Erstellung von Forschungsvorhaben, Methodik für wissenschaftliche Untersuchungen und Auswertungen, Lehrplänen und Arbeitsprogrammen sowie ihrer Durchführung.
(6) Der Wissenschaftliche Beirat kann zur Lösung spezieller Fragen aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.
(7) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates kann zur Beratung spezieller Fragen auch andere Experten zuziehen. Diese haben kein Stimmrecht.

§ 13 - Die Rechnungslegung
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein den Anforderungen der Akademie entsprechendes Rechnungswesen eingerichtet ist, die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben der Akademie laufend erfolgt und zum Ende des Rechnungsjahres binnen fünf Monaten eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht bzw. ein (freiwilliger) Jahresabschluss erstellt wird. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 21 und 22 Vereinsgesetz 2002 und die einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften.

§ 14 - Die Rechnungsprüfer
In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter, die dem Vorstand nicht angehören, aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder zu wählen. Die Wahl und Bestellung der Rechnungsprüfer bzw. der Abschlussprüfer gemäß § 22 Abs 2 Vereinsgesetz 2002 erfolgt für drei Rechnungsjahre. Den Rechnungsprüfern obliegt gemeinsam die Überprüfung der gesamten Gebarung der Akademie und die Erstellung eines Überprüfungsberichtes an die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 5 (5) und 22 (2) Vereinsgesetz 2002.

§ 15 - Schiedsgericht
(1) Über Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen dem Vorstand und einem Mitglied entscheidet endgültig ein Schiedsgericht, für das von beiden Streitteilen innerhalb von zwei Wochen je zwei Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern der Akademie nominiert werden, die ihrerseits sodann ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden wählen. Kommt eine Einigung über diese Wahl nicht zustande, entscheidet zwischen den zwei vorgeschlagenen Personen das Los.
(2) Bei Streitigkeiten, bei denen der Vorstand als Partei auftritt, können Vorstandsmitglieder vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen werden.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und eine Berufung unzulässig.

§ 16 - Administrative Geschäftsführung
(1) Die Administrative Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern.
(2) Das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsführer wird vom Vorstand geschlossen.
(3) Die Aufgaben der Administrativen Geschäftsführung umfassen unter anderem: Unterstützung des Vorstandes und des Wissenschaftlichen Beirates in allen administrativen Angelegenheiten, insbesondere die Vorbereitung von Beschlüssen, die Erstellung von Protokollen für beide Organe, die Vorbereitung von Seminaren und anderen Veranstaltungen, die mit Herausgabe von Publikationen verbundenen administrativen und organisatorischen Tätigkeiten sowie die Koordination des Lehrbetriebes und der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben, Untersuchungen und Auswertungen.

§ 17 - Freiwillige oder Behördliche Auflösung
(1) Die freiwillige Auflösung der Akademie kann nur durch eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung und/oder des Wegfalles des begünstigten Zweckes im Sinne der § 4a Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 4 bis 6 EStG 1988 ist das allenfalls vorhandene Vermögen der Akademie an eine, von den bei der Auflösung der Gesellschaft anwesenden Mitgliedern zu bestimmende, gleichartige wissenschaftliche Institution mit Gemeinnützigkeit mit der Auflage zu übergeben, es ausschließlich für medizinisch-wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Ganzheitsmedizin sowie im Sinne des § 4a Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 4 bis 6 EStG 1988 zu verwenden.